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   OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22   

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OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22 (https://dejure.org/2022,29690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.2022 - 1 VAs 57/22 (https://dejure.org/2022,29690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 1 VAs 57/22 (https://dejure.org/2022,29690)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 21.01.2021 - 522/16

    COSCODAR v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Gegen ihn und andere Beschuldigte wird durch die Staatsanwaltschaft Köln seit dem Jahr 2016 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Rahmen sogenannter Cum-Ex-Aktiengeschäfte ermittelt, und zwar (zunächst) unter dem dortigen Aktenzeichen 113 Js 522/16.

    Mit seinem undatierten, ursprünglich an das Oberlandesgericht Köln gerichteten und dort am 21. April 2022 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Betroffene, "das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln zu Az. 113 Js 522/16 einzustellen, soweit es gegen ihn als Beschuldigten geführt wird".

    Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil der vorgenannte Ausnahmefall der Eröffnung des Rechtsweges nach den §§ 23 ff. EGGVG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Einleitung bzw. Fortführung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen, d.h. ein objektiv willkürliches "Ob" staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit, betrifft, wobei insbesondere die sich aus §§ 152, 160 und 170 StPO ergebenden Maßgaben in den Blick zu nehmen sind, und sich bereits aus den umfänglichen Darstellungen der Antragsschrift zu dem Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in dem Verfahren 113 Js 522/16 die Genese des Anfangsverdachts gegen den Betroffenen einschließlich dessen weiterer Verfestigung ergibt, woraus der Verfolgungszwang nach § 152 Abs. 2 StPO für die Staatsanwaltschaft Köln resultierte, dem diese ausweislich den Darstellungen in der Antragsschrift insbesondere unter Beachtung der Maßgaben des § 160 Abs. 2 StPO nachgekommen ist.

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Darüber hinaus habe Frau Oberstaatsanwältin Z mittels eines "sequentiellen Aufbaus einer Anklagekaskade mit willkürlicher Austrennung von Verfahren" darauf abgezielt und erreicht, dass in den betreffend gesondert verfolgte Londoner Börsenhändler ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 nebst dazugehöriger Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021) ausweislich der jeweiligen Entscheidungsgründe festgestellt worden sei, dass der Betroffene sich als Mittäter einer vorsätzlichen schweren Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, obwohl der Betroffene in den/dem gegen die gesondert Verfolgten geführten Verfahren weder angeklagt noch Revisionsführer und somit auch kein Verfahrensbeteiligter gewesen sei; dies stelle einen Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2017 zu 1128/17 ausgeführten Grundsätze dar, zumal gegen den Betroffenen bisher weder Anklage erhoben noch seit der Verfahrensabtrennung überhaupt eine (weitere ihn betreffende) Ermittlungstätigkeit ersichtlich sei.

    Angesichts der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hat es der Senat - wie bereits in dem (auch) den Betroffenen betreffenden Verfahren zum hiesigen Aktenzeichen III-1 VAs 120-140, 154+155/22 (vgl. den dem Betroffenen bekannten Senatsbeschluss vom 26. April 2022) - für angemessen gehalten, den Geschäftswert auf ein halbes Prozent des mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 (Aktenzeichen 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 - Verfahren gegen die beiden vorgenannten Börsenhändler), auf das (auch) in der hiesigen Antragsschrift ausdrücklich Bezug genommen wird, gegen die A-Bank als Einziehungsbeteiligte angeordneten Einziehungsbetrages von 176.574.603,00 EUR, mithin auf 882.873,02 EUR, festzusetzen.

  • BVerfG, 19.12.1983 - 2 BvR 1731/82

    Effektivität des Rechtsschutzes während des staatsanwaltschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Dies ist - entgegen der von dem Betroffenen mitgeteilten Auffassung zur staatlich schwersten Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens in Gestalt der (Fort-)Führung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und seinen Ausführungen zur der (vermeintlich) sprachlich defekten Metapher der "Prozesshandlung" - verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen dazu BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 19. Dezember 1983 zu 2 BvR 1731/82 sowie Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2003 zu 2 BvR 660/03 - jeweils veröffentlich bei juris).

    Zwar gilt eine Ausnahme hiervon in den Fällen, in denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 19. Dezember 1983 zu 2 BvR 1731/82, zitiert nach juris Rn. 6; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2003 zu 2 BvR 660/13, zitiert nach juris Rn. 5 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Darüber hinaus habe Frau Oberstaatsanwältin Z mittels eines "sequentiellen Aufbaus einer Anklagekaskade mit willkürlicher Austrennung von Verfahren" darauf abgezielt und erreicht, dass in den betreffend gesondert verfolgte Londoner Börsenhändler ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 nebst dazugehöriger Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021) ausweislich der jeweiligen Entscheidungsgründe festgestellt worden sei, dass der Betroffene sich als Mittäter einer vorsätzlichen schweren Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, obwohl der Betroffene in den/dem gegen die gesondert Verfolgten geführten Verfahren weder angeklagt noch Revisionsführer und somit auch kein Verfahrensbeteiligter gewesen sei; dies stelle einen Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2017 zu 1128/17 ausgeführten Grundsätze dar, zumal gegen den Betroffenen bisher weder Anklage erhoben noch seit der Verfahrensabtrennung überhaupt eine (weitere ihn betreffende) Ermittlungstätigkeit ersichtlich sei.
  • EGMR, 16.02.2021 - 1128/17

    Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Darüber hinaus habe Frau Oberstaatsanwältin Z mittels eines "sequentiellen Aufbaus einer Anklagekaskade mit willkürlicher Austrennung von Verfahren" darauf abgezielt und erreicht, dass in den betreffend gesondert verfolgte Londoner Börsenhändler ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 nebst dazugehöriger Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021) ausweislich der jeweiligen Entscheidungsgründe festgestellt worden sei, dass der Betroffene sich als Mittäter einer vorsätzlichen schweren Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, obwohl der Betroffene in den/dem gegen die gesondert Verfolgten geführten Verfahren weder angeklagt noch Revisionsführer und somit auch kein Verfahrensbeteiligter gewesen sei; dies stelle einen Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2017 zu 1128/17 ausgeführten Grundsätze dar, zumal gegen den Betroffenen bisher weder Anklage erhoben noch seit der Verfahrensabtrennung überhaupt eine (weitere ihn betreffende) Ermittlungstätigkeit ersichtlich sei.
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Im Hinblick auf die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte und erreichte Vorverurteilung des Betroffenen sei zudem zu beachten, dass seitens der Staatsanwaltschaft weitere "faktisch bindende Urteile" gegen gesondert Verfolgte herbeigeführt worden seien, insbesondere ein weiteres Urteil des Landgerichts Bonn vom 01. Juni 2021 (62 Kls 1/20), auch wenn in den dortigen Entscheidungsgründen gerade ausdrücklich eine positive Kenntnis des Betroffenen von diversen (näher ausgeführten) Vorgängen/Umständen nicht festgestellt worden sei.
  • BVerfG, 02.10.2003 - 2 BvR 660/03

    Gerichtliche Kontrolle der Einleitung und Führung eines staatsanwaltschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Dies ist - entgegen der von dem Betroffenen mitgeteilten Auffassung zur staatlich schwersten Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens in Gestalt der (Fort-)Führung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und seinen Ausführungen zur der (vermeintlich) sprachlich defekten Metapher der "Prozesshandlung" - verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen dazu BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 19. Dezember 1983 zu 2 BvR 1731/82 sowie Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2003 zu 2 BvR 660/03 - jeweils veröffentlich bei juris).
  • OLG Hamm, 11.03.2014 - 1 VAs 13/14

    Keine Anwendbarkeit der §§ 23 ff EGGVG für Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22
    Vielmehr stellen solche reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (vgl. z.B. Senat, Beschluss 11. März 2014 zu III-1 VAs 13/14, zitiert nach juris Rn. 2 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 02. Februar 2022 zu III-1 VAs 107-112/22), worauf der hiesige Senatsvorsitzende bereits in seinem Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 31. Mai 2022 ausführlich in Bezug auf die vorliegend begehrte Einstellung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen hat.
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